Satzung - Königsblau Brilon e.V.

 

Nachfolgend die Abschrift unserer Satzung.

Das Original gibt´s hier als Download.

 

"Schalke 04 Fan-Club KÖNIGSBLAU Brilon e.V."

 

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Schalke 04-Fan-Club Königsblau Brilon". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Schalke 04-Fan-Club Königsblau Brilon e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Brilon.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2. Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Fußballvereins FC Gelsenkirchen-Schalke 04.

 

§ 3. Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4. Farben und Wappen

Die Farben des Vereins sind "blau-weiß". Das Vereinswappen zeigt das Emblem des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 auf blau-weißem Grund.

 

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder, die das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden Jugendmitglieder. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden ordentliche Mitglieder.
Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertrete= zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt fällige Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind jedoch für das laufende Kalenderjahr voll zu entrichten.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst nach Ablauf von 2 Wochen nach der 2. Mahnung beschlossen werden. Der Beschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

§ 7. Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen. Angeschaffte Vermögenswerte werden Eigentum des Vereins.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die entsprechenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
Die Mitglieder sind angehalten, sich im Sinne des Fair-Play-Gedankens jederzeit sportlich fair zu verhalten. Dies gilt sowohl während der Austragung von Fußballspielen als auch außerhalb der Stadien in der Öffentlichkeit.

 

§ 9. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 10. Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer sowie dem ersten und zweiten Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten bzw. den Vizepräsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Die Vertretungsmacht wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen. und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 2.500,00 DM für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Die Eingehung von Verpflichtungen, die den Verein vermögensrechtlich über den jeweils aktuellen Kassenbestand hinaus verpflichten, bedarf eines entsprechenden Beschluss einer Mitgliederversammlung. Die Schatzmeister sind vor jedem Kauf oder jeder Ausgabe zu informieren.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass Aufwandsentschädigungen bezahlt werden. Es dürfen jedoch keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder vom Geschäftsführer einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. mündliche Einladung genügt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, hei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt dieser nach eigenem Gutdünken.

 

§ 11. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, den Ausschluss von Ehren- und. ordentlichen Mitgliedern, die Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden, eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller anwesenden Vereinsmitglieder.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen 'erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinslokal durch den Geschäftsführer, in dessen Verhinderungsfall durch der! Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den ersten oder den zweiten Schatzmeister. Des Weiteren sollen diese Mitgliederversammlungen in der örtlichen Presse spätestens drei Tage vorher bekanntgegeben werden
Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 12. Kassenprüfer

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden auf 4 Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

 

§ 13. Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist vom Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen, dass von ihm zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

§ 14. Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/A der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Präsident, der Geschäftsführer und der 1. bzw. 2. Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins vorhandene Vermögen ist der Jugendabteilung des FC Gelsenkirchen Schalke 04 für gemeinnützige sportliche und Jugendgemäße Zwecke zu übereignen.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.01.1992 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Mitglieder der Satzung zugestimmt haben.